Unfallschaden?

Kfz-Sachverständger Kadelke

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Nachbesichtigungsrecht

Wenn Sie unverschuldet einen Unfall erleiden oder wenn Ihr Fahrzeug auf sonstige Weise beschädigt wird, sind Sie grundsätzlich berechtigt, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Gleiches gilt für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der die Schadensabwicklung für Sie übernehmen kann. Die Kosten hierfür sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

Nicht selten wird die gegnerische Versicherung bemüht sein, den gutachterlich festgestellten Schaden dann durch eigene Gutachter beurteilen zu lassen in der Hoffnung, daß diese durch die geschäftliche Verbundenheit mit der Versicherung den Schaden für diese günstiger darstellen. In diesem Fall wird der Versicherer versuchen, ein „Recht auf Nachbesichtigung“ geltend zu machen.

Steht der gegnerischen Versicherung ein Recht auf Nachbesichtigung zu?

Nein! Hierauf müssen Sie sich nicht einlassen. Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w. Nachw.) und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gem. § 287 I ZPO in der Regel ausreicht. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das eingeholte Gutachten gravierende Mangel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind.

Soll ich der gegnerischen Versicherung dennoch das Recht einräumen, den Schaden zu besichtigen?

Hierzu besteht regelmäßig kein Grund, denn die gegnerische Versicherung wird im allgemeinen vor allem eines im Sinn haben: Den Schaden klein zu halten. Lassen Sie sich nicht verunsichern: Die gegnerische Versicherung muß den Schaden auch aufgrund des von Ihnen beauftragten Schadensgutachtens regulieren.

Was sollte ich bei Problemen in der Schadensabwicklung tun?

Schalten Sie einen versierten Rechtsanwalt ein. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalt sind als Teil des Schadens von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.